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Individuelle Gesundheitsleistungen
Als Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) gelten die ärztlichen Leistungen, die per Gesetz nicht Teil des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung sind und die Patienten daher in der Praxis selber zahlen müssen.
Diese Leistungen sind nicht dringend, Patienten dürfen und sollen sich ausreichend Zeit für Ihre Entscheidung nehmen, eine Entscheidung gegen ein IGeL-Angebot hat keinerlei nachteilige Auswirkungen auf das Arzt-Patienten-Verhältnis, Patienten haben selbstverständlich die Möglichkeit, sich dazu weitergehend bei ihrer Krankenkasse beraten zu lassen, die Leistung wird nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abgerechnet und die Patienten erhalten eine (Kurz-) Rechnung zur Begleichung des ärztlichen Honorars.
Einige IGeL (z.B. ein ärztliches Attest „Frei von ansteckenden Krankheiten“ für die Aufnahme in Kindertageseinrichtungen) und die entstehenden Kosten haben wir auf einem Infoblatt aufgeführt.
Atteste für Gemeinschaftseinrichtungen
Kinder- und jugendärztliche Praxen werden immer wieder um die Ausstellung verschiedenster Atteste/ Bescheinigungen gebeten, die oft auf eigenen „Hausregeln“ der anfordernden Einrichtungen oder der Träger basieren.
Das Ausstellen dieser Atteste/Bescheinigungen bedeutet eine zusätzliche organisatorische aber auch finanzielle Belastung (s. "Individuelle Gesundheitsleistungen") für die Eltern und verbraucht Praxiszeit, die dringend für unsere primäre Aufgabe der Krankenversorgung benötigt wird.
Bei zunehmendem Mangel an Kinder- und Jugendärzt*innen und steigender Arbeitsbelastung in den Praxen beschränken wir uns darauf, nur Atteste/Bescheinigungen auszustellen, die medizinisch notwendig und gesetzlich vorgeschrieben sind. Das entsprechende Informationsblatt des bvkj können Sie bei Bedarf der Leitung der anfordernden Gemeinschaftseinrichtung vorlegen.